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   BFH, 15.06.1965 - I 170/64 U   

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https://dejure.org/1965,2547
BFH, 15.06.1965 - I 170/64 U (https://dejure.org/1965,2547)
BFH, Entscheidung vom 15.06.1965 - I 170/64 U (https://dejure.org/1965,2547)
BFH, Entscheidung vom 15. Juni 1965 - I 170/64 U (https://dejure.org/1965,2547)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Betrieb eines Kurheims als gewerbliche oder freberufliche Tätigkeit - Qualifizierung von Einnahmen aus Anstaltsbetrieb, insbesondere aus Unterkunft und Verpflegung als Gewinn oder Einkommen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 83, 10
  • BStBl III 1965, 507
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 19.06.1963 - I 375/61
    Auszug aus BFH, 15.06.1965 - I 170/64 U
    Im ersten Rechtsgang hatte der Senat in seiner Entscheidung I 375/61 vom 19. Juni 1963, mit der er die Vorentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben hatte, zur Sache selbst folgendes ausgeführt:.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil I 375/61 ausgeführt hatte, ist die Verabreichung von Diätkost im Rahmen einer stationären Behandlung im allgemeinen nicht zu den ärztlichen Leistungen zu rechnen.

  • BFH, 12.11.1964 - IV 153/64 U

    Bewertung angefallener Einnahmen aus ärztlichen Leistungen im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 15.06.1965 - I 170/64 U
    Die Frage, ob und wann die ärztliche Tätigkeit und der Betrieb einer Klinik, eines Kurheims oder eines Sanatoriums einheitlich als eine gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 153/64 U vom 12. November 1964, BStBl 1965 III S. 90), kann dahingestellt bleiben, da die Voraussetzungen, unter denen der Betrieb des Kurheims eine selbständige, als Gewerbebetrieb zu beurteilende Einnahmequelle darstellen würde, im Streitfalle nicht vorliegen.
  • FG Hessen, 29.03.2001 - 8 K 3307/96

    Keine Gewerbesteuerfreiheit für Arzt mit Privatklinik

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  • BFH, 20.09.1966 - I R 34/66

    Berechnung der Selbstkosten für ein Privatkrankenhaus

    Daraus folgt, daß die Personalkosten für allgemeine ärztliche und wirtschaftliche Leitung, die im Falle der öffentlichen Krankenanstalt durch Ausgaben belegt sind, im Falle der privaten Krankenanstalt kalkulatorisch berücksichtigt werden müssen, wenn der Inhaber der Krankenanstalt diese Aufgaben selbst wahrnimmt, d.h. nicht durch einen angestellten Arzt wahrnehmen läßt und sich selbst auf die speziellen ärztlichen Leistungen beschränkt, die mit dem Pflegesatz nicht abgegolten werden (der hier, anders als im Falle des Urteils des Bundesfinanzhofs I 170/64 U vom 15. Juni 1965, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 83 S. 10 - BFH 83, 10 -, BStBl III 1965, 505, spezielle ärztliche Leistungen nicht umfaßt).
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